Werden Ergänzungs- und Sonderbilanzen in einem eigenen Datensatz übertragen?

18.11.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern.

Ergänzungs- und Sonderbilanzen sind grundsätzlich in einem eigenen Datensatz zu übertragen.

Dazu ist in den GCD-Daten die Auswahl „Bilanzart steuerlich“ = „Ergänzungsbilanz“ oder „Sonderbilanz“ zu treffen. Zusätzlich sind in den Grunddaten gesellschafterspezifische Angaben zu machen. Der Inhalt der Ergänzungs- oder Sonderbilanz kann dann mithilfe der im Schema enthaltenen Taxonomiepositionen übermittelt werden.

Für eine Übergangsphase wird es auch akzeptiert, wenn im Datensatz der Gesamthand (GCD-Angabe „Bilanzart steuerlich“=“Gesamthandsbilanz“) das Freitextfeld „Sonder- / Ergänzungsbilanzen“ im GAAP-Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ genutzt wird, um ggf. in der Praxis heute eingereichte Berechnungen anstelle eines eigenen Datensatzes für die Ergänzungs- oder Sonderbilanz/en zu übermitteln. Ab den Wirtschaftjahren, die nach dem 31.12.2014 beginnen, ist die elektronische Abgabe der Ergänzungs- und Sonderbilanzen verpflichtend (siehe Rz. 22, des BMF-Anwendungsschreiben vom 28.09.2011).

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