Wichtige Änderungen zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung

14.01.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: DHPG Dr. Harzem .

Die DHPG stellt die Auswirkungen der neuen Sozialversicherungs­entgeltverordnung vor.

Mit Wirkung zum 22.04.2015 wurde § 1 Absatz 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wie folgt gefasst:

„Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.“

Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine Beitragsfreiheit bei den betreffenden Entgeltbestandteilen nur noch gegeben ist, wenn diese in den jeweiligen monatlichen Entgeltabrechnungen steuerfrei oder pauschalversteuert abgerechnet werden. Ohne die entsprechende Aufnahme in die monatliche Entgeltabrechnung entfällt daher die Beitragsfreiheit.

Von der Rechtsänderung sind sowohl steuerfreie Einnahmen (z.B. zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlte Einnahmen, die lohnsteuerfrei sind; steuerfreie Zuwendungen nach § 3Nr. 63 EStG; etc.) als auch pauschalbesteuerbare Einnahmen (z.B. Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; Einnahmen i.S.d. § 40 Abs. 2 EStG; etc.) betroffen.

Eine Beitragsfreiheit kann daher (rückwirkend) nur noch erreicht werden, solange der Arbeitgeber rechtlich zulässig die zunächst vorgenommene Entgeltabrechnung selber ändern kann; also maximal bis zum Februar des Folgejahres. Sofern diese Neuregelung daher bisher nicht beachtet wurde besteht dringender Handlungsbedarf.




nach oben