Wie sind die ausländischen Betriebsstätten inländischer Unternehmen im Rahmen der E-Bilanz zu berücksichtigen?

11.09.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern.

Hat ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte, ist für das Unternehmen als Ganzes eine E-Bilanz abzugeben (vgl. Rn. 3 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011). Nach Rz. 16 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011 sind die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Für ein inländisches Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte bedeutet dies, dass die Mussfelder mit den Daten des gesamten Unternehmens ("als Ganzes") befüllt werden müssen. Maßgeblich für die Befüllung der einzelnen Mussfelder der E-Bilanz ist der jeweilige Detaillierungsgrad in der ordnungsgemäßen Buchführung des inländischen Teils des Unternehmens. Liegt für die ausländische Betriebsstätte ein abweichender Detaillierungsgrad vor, so dürfen die Auffangpositionen "soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar" verwendet werden.

Im Einzelnen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Die Buchhaltung der ausländischen Betriebsstätte wird in der inländischen Buchhaltung des Unternehmens abgebildet. Ein eigenständiger Buchungskreis wird nicht geführt.

    Das Unternehmen gibt in diesem Fall einen E-Bilanz-Datensatz ab, der die Wirtschaftsgüter und Ergebnisse der ausländischen Betriebstätte mit umfasst.

  2. Das Unternehmen führt im Inland eine Buchhaltung für die ausländischen Betriebsstätten in einem eigenständigen Buchungskreis.

    Das Unternehmen kann die Wirtschaftsgüter und Ergebnisse für Stammhaus und Betriebsstätte zusammenfassen und in einem E-Bilanz-Datensatz ohne Aufteilung übermitteln.

  3. Das Unternehmen führt die Betriebsstättenbuchhaltung nach ausländischem Recht im Ausland. Für den HGB-Abschluss werden die Bilanzwerte der Wirtschaftsgüter und die Ergebnisse der ausländischen Betriebsstätte in die inländische Buchhaltung übernommen.

    Das Unternehmen übermittelt einen Datensatz ohne Aufteilung.

  4. Das Unternehmen führt eine Betriebsstättenbuchhaltung im Inland oder Ausland und kann die Wirtschaftsgüter nicht einzelnen Taxonomiepositionen zuordnen, da die Buchhaltung nach den ausländischen Anforderungen mit einem abweichender Detaillierungsgrad und/oder nach einem ausländischen Kontenplan eingerichtet wurde.

Für diesen Fall wurden Auffangpositionen in die Taxonomie eingefügt. Das Unternehmen kann diese Auffangpositionen nutzen und das Ergebnis der ausländischen Betriebsstätte(n) in der Position „Ergebnis der ausländischen Betriebsstätten, soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ erfassen. Bei steuerlichen Wertunterschieden ist die Überleitungsrechnung zu nutzen. Das Ergebnis fließt in den steuerlichen Sammelposten ein („Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung“).


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