Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens muss begründet werden

12.07.2018  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 11. Juli 2018
Aktenzeichen: XI B 5/18

NV: Ein Urteil eines FG ist nicht mit Gründen versehen, wenn das FG von der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch macht, ohne auf einen im Laufe des Klageverfahrens sinngemäß gestellten Antrag einzugehen, das Verfahren wegen eines Billigkeitsverfahrens auszusetzen.

Urteil vom 8.5.2018

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