Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren; keine Aktenübersendung in Kanzleiräume

05.12.2019  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: III B 38/19

  1. NV: Führt das FG die Prozessakten in Papierform, ist die Akteneinsicht in die dem FG vorgelegten Behördenakten gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO i.d.F. ab 01.01.2018 nur "in Diensträumen" zu gewähren.
  2. NV: Diensträume sind außerhalb des Gerichts befindliche Räume eines anderen Gerichts oder einer Behörde. Die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts sind keine Diensträume.
  3. NV: § 78 Abs. 3 Satz 2 [...]

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