30.04.2014 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 30. April 2014
Aktenzeichen: VII R 10/12
Die vom Gesetz verlangten Angaben zum Abtretungsgrund können jedenfalls dann nicht durch Beifügung einer Anlage zu der vorgeschriebenen Abtretungsanzeige gemacht werden, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt.
Urteil vom 28.1.2014
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