24.08.2011 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 24. August 2011
Aktenzeichen: VI R 36/10
Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat.
Urteil vom 9. Juni 2011
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