24.04.2013 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 24. April 2013
Aktenzeichen: X R 32/08
Die Finanzbehörde kann die durch Berufung auf ein vorgreifliches Verfahren bewirkte Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch einen Vorläufigkeitsvermerk derselben Reichweite beenden. Der Vorläufigkeitsvermerk bietet einen der Verfahrensruhe gleichwertigen Rechtsschutz.
Urteil vom 23. Januar 2013
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