27.06.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 21. Juni 2019
Aktenzeichen: V B 43/17
NV: Lehnt das BZSt einen Antrag auf Vergütung der in einer bestimmten Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer als abziehbare Vorsteuer ab und wird dieser Bescheid formell und materiell bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Vorsteuerbeträge nicht in einem weiteren Antrag erneut geltend machen.
Urteil vom 30.4.2019