03.12.2010 — Von
. Quelle:Verkauft ein Automobilhersteller seinem Mitarbeiter einen Neuwagen und gewährt ihm dabei einen Rabatt (s sog. Jahreswagenrabatt), so ist bei der Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils des Mitarbeiters (sog. geldwerter Vorteil) nicht vom Listenpreis des Fahrzeugs auszugehen. Vielmehr muss der Listenpreis um solche Rabatte gekürzt werden, die im normalen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt werden können. Individuell ausgehandelte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen. Dies hat das [...]
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