19.01.2017 — Von
. Quelle:Nach § 253 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 HGB n. F. (nach BilRUG) sind selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte über zehn Jahre abzuschreiben, sofern die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann.
Nutzungsdauern für die genannten Vermögenswerte sind generell schwer zu schätzen, da es im Gegensatz zu Maschinen oder Büroausstattung keine unmittelbar vergleichbaren [...]
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