11.10.2010 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 6. Oktober 2010
Aktenzeichen: VIII R 42/07
Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG ist auch dann vorzunehmen, wenn im Veranlagungszeitraum keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt.
Urteil vom 17. August 2010
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