19.11.2014 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 10. November 2014
Bezug: Ihre Schreiben vom 7. Februar 2014, 20. März 2014 und vom 9. Oktober 2014
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :004 - 2014/0973144
Sehr geehrte Damen und Herren,
der BVI hat in einem Schreiben vom 9. Oktober 2014 zwei ergänzende Fragen zur Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten nach § 3 Absatz 3 InvStG gestellt. Und zwar bittet er um Bestätigung,
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