23.05.2012 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 23. Mai 2012
Aktenzeichen: II R 19/10
Hat der Bedachte die Schenkungsteuer entrichtet, kann sie auch dann nicht mehr gegenüber dem Schenker festgesetzt werden, wenn die Steuer dem Bedachten aufgrund eines durch unrichtige Angaben erwirkten Änderungsbescheids (teilweise) erstattet und später diesem gegenüber wieder in der ursprünglichen Höhe festgesetzt wird.
Urteil vom 29. Februar 2012
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