Frist zum Nachweis der Mittellosigkeit bei PKH für eine erhobene oder noch zu erhebende Entschädigungsklage

20.12.2017  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: X S 9/17 (PKH)

1. NV: Wird PKH für eine vor dem BFH erhobene oder noch zu erhebende Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG beantragt, muss der (nicht vertretene) Antragsteller innerhalb der Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren seine Mittellosigkeit nachweisen.

2. NV: Die Mittellosigkeit ist auch im Fall von PKH für eine Entschädigungsklage grundsätzlich [...]

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