30.03.2016 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 30. März 2016
Aktenzeichen: II R 34/14
Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, die vom FA als Nachlassinsolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.
Urteil vom 20. Januar 2016
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