Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch - Veräußerungspreis - Berücksichtigung eines gefallenen Börsenkurses

13.01.2016  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 13. Januar 2016
Aktenzeichen: IX R 43/14

  1. Soweit die tatsächlich erhaltene Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern besteht, ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
  2. Für die Bewertung kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Eine Veränderung der wertbestimmenden Umstände [...]

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