10.12.2010 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 1. Dezember 2010
Aktenzeichen: IV R 21/07
Ein Ergebnisabführungsvertrag ist nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Jahresüberschuss der Organgesellschaft nicht mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag verrechnet, sondern an den Organträger abgeführt wird.
Urteil vom 21. Oktober 2010
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