Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des Vertragspartners

19.09.2011  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

  1. Eine Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 1 AO erfordert, dass der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Geschäftseinrichtung oder Anlage hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

  2. Das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich genommen selbst dann nicht zur Begründung der erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird. Neben der [...]

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