Keine Berücksichtigung des in eine Wertaufholungsrücklage eingestellten Betrags bei der Feststellung des Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage

29.08.2014  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht am: 27. August 2014

Aktenzeichen: IV R 60/10

Bei der Ermittlung des nach § 5a Abs. 4 EStG festzustellenden Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist der in eine Wertaufholungsrücklage eingestellte Betrag nicht zu berücksichtigen.

Urteil vom: 15.5.2014

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