19.03.2014 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 19. März 2014
Aktenzeichen: X R 22/12
Auch die ab 2001 geltende Rechtslage setzt für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i.S. des § 34 Abs. 3 i.V.m. § 16 EStG voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden.
Urteil vom 5. Februar 2014
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