20.11.2013 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 20. November 2013
Aktenzeichen: VI R 45/12
Auf türkische Bedienstete einer amtlichen türkischen Vertretung in Deutschland und ihre Angehörigen sind u.a. die Rechtsvorschriften von Deutschland über das Kindergeld für Arbeitnehmer nicht anwendbar, sofern der Bedienstete weiterhin in das türkische Sozialversicherungssystem eingegliedert ist.
Urteil vom 8. August 2013
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