Kostenschuldnerschaft in Bezug auf Lagergebühren für nicht abgeholte Postsendungen

06.06.2018  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 06. Juni 2018
Aktenzeichen: VII R 21/16

  1. Zur Zahlung der Kosten für die Lagerung nicht abgeholter Postsendungen ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Als Kostenschuldner kommen demnach das Unternehmen, das die Postsendungen zur Zollstelle befördert hat, und die Selbstverzoller in Betracht.
  2. Handelt es sich um ein Massenverfahren und ist der Aufwand für die Ermittlung der [...]

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