18.09.2013 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 18. September 2013
Aktenzeichen: VIII R 32/11
Deklarieren Kläger ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihrer Arztpraxis in ihrer Gewinnfeststellungserklärung in zutreffender Höhe, geben sie in der zeitgleich abgegebenen Einkommensteuererklärung die Einkünfte der Klägerin aber nur in hälftiger Höhe an, kann darin eine leichtfertige Steuerverkürzung liegen.
Urteil vom 23. Juli 2013
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