29.05.2013 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 29. Mai 2013
Aktenzeichen: II R 1/12
Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die zu erstattenden Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer.
Urteil vom 17. April 2013
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