Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer mündlichen Verhandlung

31.01.2018  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: X B 91/17

  1. NV: Ein abgelehnter Richter darf vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs gemäß § 47 ZPO nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten.
  2. NV: Ist ein Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen worden, wird ein eventueller Verstoß des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht geheilt. In diesem Fall steht nämlich fest, dass der verfassungsmäßig garantierte Richter die Entscheidung [...]

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