16.12.2024 — Von
. Quelle:Grund hierfür sind die extrem gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen. Derzeit betragen die Zusatzbeiträge zwischen 0,7 % und 3,28 %.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag gilt für Versicherte in der der gesetzlichen Krankenversicherung, bei denen die Beiträge durch Dritte getragen werden, z.B. für Personen, die Bürgergeld beziehen oder die einen freiwilligen Dienst leisten. Dieser durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird zum 01.01.25 von 1,7 % um 0,8 % auf 2,5 % angehoben.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht identisch mit den kassenindividuellen Zusatzbeitragssätzen. Die kassenindividuellen Zusatzbeiträge, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte tragen, werden von den einzelnen Krankenkassen in der jeweiligen Satzung festgelegt und werden voraussichtlich ab Mitte Dezember 2024 bekanntgegeben.
Bis 31.12.18 mussten die Zusatzbeiträge in vollem Umfang von den Arbeitnehmern getragen werden. Insoweit galt hier eine Ausnahme vom üblichen paritätischen Halbteilungsgrundsatz in der gesetzlichen Sozialversicherung. Seit 01.01.19 wird der Zusatzbeitrag paritätisch je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Daher werden durch die geplante Erhöhung der Zusatzbeiträge sowohl auf die die Arbeitgeber als auch auf die Arbeitnehmer spürbare Mehrbelastungen zukommen.
Viele Arbeitnehmer werden die Erhöhung der Zusatzbeiträge zum Anlass nehmen, die Krankenkasse zu wechseln. Auch wenn die Zusatzbeiträge erhöht werden und dies grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht für den Arbeitnehmer begründet, sind die gesetzlichen Kündigungsfristen nach Maßgabe von § 175 Absatz 4 SGB V einzuhalten. Arbeitnehmer, die ihr Sonderkündigungsrecht ausüben möchten, können sich zum Ende des Monats eine neue Krankenkasse aussuchen, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird, also bis zum 31.01.25.
Wird der Zusatzbeitrag zum 01.01.25 erhöht und sucht der Arbeitnehmer sich noch im Dezember 2024 eine neue Krankenkasse aus, kann der Krankenkassenwechsel zum 01.03.25, also mit einer Verzögerung von zwei Monaten erfolgen. Sucht der Arbeitnehmer sich erst im Januar 2025 eine neue Krankenkasse, kann der Krankenkassenwechsel zum 01.04.25 erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die höheren Zusatzbeiträge entrichtet werden.
Die Mindestbindungsfristen sind grundsätzlich nicht einzuhalten, d.h. der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse im Rahmen seines Sonderkündigungsrechtes ohne Einhaltung der Mindestbindungsfrist kündigen. Besonderheiten können gelten, wenn der Arbeitnehmer spezielle Wahltarife gewählt hat. In jedem Fall ist es empfehlenswert, sich vor einem überstürzten Krankenkassenwechsel umfassend über die neue Krankenkasse und das Leistungsspektrum der neuen Krankenkasse zu informieren.