Rückforderung von aufgrund gefälschter Einfuhrnachweise gewährter Ausfuhrerstattung

20.02.2013  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VII R 8/10

  1. In einem Rückforderungsverfahren trägt zwar grundsätzlich derjenige die Feststellungslast, der eine Rückzahlung verlangt. § 11 MOG erlegt jedoch die Feststellungslast auch nach Empfang einer Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, dem Ausführer auf, soweit nicht der Verantwortungsbereich des HZA betroffen ist. In dessen Verantwortungsbereich fällt [...]

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