Rüge eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

03.04.2019  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: VIII B 103/18

NV: Verfahrensmängel, die --wie die Verletzung der Grundordnung des Verfahrens bei Missachtung der Vorgreiflichkeit eines Feststellungsverfahrens-- im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wären, müssen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter genauer Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen gerügt werden.

Urteil vom 6.2.2019

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