22.01.2014 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 15. Januar 2014
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2211/11/10001 :001 - 2014/0019176
Der BFH hatte mit Urteil vom 12. Oktober 2005 (BStBl 2006 II Seite 407) entschieden, dass Zinsen für ein Darlehen, mit dem sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind; es kam danach nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös [...]
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