10.01.2011 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 23. Dezember 2010
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2144/07/10004
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Beurteilung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter Folgendes: |
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