Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand; Veröffentlichung der Rechtsprechung des BFH zur Anwendung von § 2 Absatz 3 UStG

03.08.2017  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Veröffentlicht: 27. Juli 2017

Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 - III C 2 - S 7107/16/10001 (2016/1126266) -

Geschäftszeichen: III C 2 - S 7106/0 :002 - 2017/0386556

Mit den Urteilen vom 20. August 2009 - V R 70/05 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪), vom 17. März 2010 - XI R 17/08 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪), vom 15. April 2010 - V R 10/09 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪), vom 2. März 2011 - XI R 65/07 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪), vom 10. November 2011 - V R 41/10 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪), vom 1. Dezember 2011 - V R 1/11 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪), vom 13. Februar 2014 - V R 5/13 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪), vom 5. November 2014 - XI R 42/12 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪) und vom 10. Februar 2016 - XI R 26/13 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪)1 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) entschieden. In den Entscheidungen legt der BFH § 2 Absatz 3 Satz 1 UStG unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Artikel 13 MwStSystRL richtlinienkonform aus. In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber § 2b UStG geschaffen, der ab 1. Januar 2017 anwendbar ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Für vor dem 1. Januar 2017 ausgeführten Leistungen ist die bisher zu § 2 Absatz 3 UStG vertretene Verwaltungsauffassung (vgl. insbesondere Abschnitt 2.11 UStAE) weiterhin maßgeblich. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die jPöR die hiervon abweichende Rechtsprechung des BFH der Besteuerung zu Grunde legt, sofern dies einheitlich für das gesamte Unternehmen erfolgt. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig.

Dies gilt entsprechend, solange § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung infolge einer wirksamen Optionserklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG auf nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden ist (vgl. Rz. 60 des Bezugsschreibens).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

1 Die Urteile sowie das EuGH-Urteil vom 4. Juni 2009, C - 102/08 (SALIX) werden zeitgleich im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »

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