Umsatzsteuer – Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet

18.10.2019  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Veröffentlicht: 7. Oktober 2019

Geschäftszeichen: III C 5 -S 7420/19/10002 :002 2019/0858488

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: (1) Durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2019 § 22f UStG -Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes -in Kraft getreten. Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn-und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-)steuerliche Erfassung. Für diesen Nachweis wurde das Vordruckmuster USt 1 TI -Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG -einge­führt1. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erteilung der o.g. Bescheinigung nicht gegeben, so ist der Antrag des Unternehmers auf Erteilung der Bescheinigung negativ zu bescheiden.

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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