Umsatzsteuer: Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

09.04.2019  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Veröffentlicht: 8. April 2019

Bezug: BMF-Schreiben vom 28. März 2019
- III C 1 - S 7050/19/10001 :002 (2019/0270034) -

Geschäftszeichen: III C 1 - S 7050/19/10001 :002 2019/0296642

  1. Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, und leitete damit das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Sofern keine anderweitige politische Lösung gefunden wird, droht mit Ablauf des 12. April 2019 ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.
    Sollte dieser Fall eintreten, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
    1. Anwendbare Vorschriften
  2. Aufgrund des Austritts ergeben sich Auswirkungen auf die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungs-folgen ein. Dies gilt insbesondere für:
    • − § 1 Abs. 2a UStG: Abgrenzung des Gemeinschaftsgebietes und des Drittlandgebietes
    • − § 1a UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb
    • − § 1b UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
    • − § 1c UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischen-staatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
    • − § 2a UStG: Fahrzeuglieferer
    • − § 3 Abs. 1a UStG: Umsatzsteuerliche Behandlung des Verbringens eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
    • − § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG: Ort der Lieferung
    • − § 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung
    • − § 3b UStG: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
    • − § 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen Fällen
    • − § 3d UStG: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
    • − § 3e UStG: Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
    • − § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG: Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen
    • − § 4 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiungen für grenzüberschreitende Beförderungen und bestimmte sonstige Leistungen
    • − § 4 Nr. 4b UStG: Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
    • − § 4 Nr. 5 UStG: Steuerfreie Vermittlungsleistungen
    • − § 4 Nr. 7 UStG: Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
    • − § 4b UStG: Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
    • − § 5 UStG: Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
    • − § 6 UStG: Ausfuhrlieferung
    • − § 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung
    • − § 7 UStG: Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
    • − § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG: Steuersatz für die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken
    • − § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG: Steuersatz für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen
    • − § 13b Abs. 1 UStG: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen
    • − § 14 Abs. 7 UStG: Rechnungserteilung bei inländischen Umsätzen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
    • − § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
    • − § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
    • − § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG: Vorsteuerabzug für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
    • − § 15 Abs. 3 UStG: Ausschluss des Vorsteuerabzugs
    • − § 15 Abs. 4b UStG: Einschränkung des Vorsteuerabzugs
    • − § 16 Abs. 1a und 1b, § 18 Abs. 4c bis 4e sowie § 18h UStG: Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für bestimmte Dienstleistungen
    • − § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG: Beförderungseinzelbesteuerung
    • − § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a UStG: Fahrzeugeinzelbesteuerung
    • − § 18 Abs. 9 und § 18g UStG sowie §§ 59 bis 61a UStDV: Vorsteuer-Vergütungsverfahren
    • − § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung
    • − § 18b UStG: Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
    • − § 18c UStG: Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
    • − § 18d UStG: Vorlage von Urkunden
    • − § 18e UStG: Bestätigungsverfahren
    • − § 22 UStG: Aufzeichnungspflichten
    • − § 25 Abs. 2 UStG: Steuerbefreiung von Reiseleistungen
    • − § 25a UStG: Differenzbesteuerung
    • − § 25b UStG: Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
    • − §§ 8 bis 17 UStDV: Beleg- und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohn-veredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
    • − §§ 17a bis 17c UStDV: Nachweise bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.
  3. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs wird voraussichtlich mit Ablauf des 12. April 2019 nicht mehr zum Gebiet der Europäischen Union gehören. Bei der Anwendung aller vorstehend aufgeführten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist das Vereinigte Königreich ab dem Austritt grundsätzlich mit allen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen Drittland i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG. Die Vorschriften zur Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union sind auf nach diesem Zeitpunkt ausgeführte Umsätze vorbehaltlich der folgenden Regelungen nicht mehr anzuwenden. An deren Stelle treten die für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften.
    2. Behandlung von Lieferungen vor dem 13. April 2019, bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem 12. April 2019 in das Vereinigte Königreich oder in das Inland gelangen
  4. Ab dem Austrittszeitpunkt unterliegt der Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich zollrechtlichen Förmlichkeiten. Dies hat zur Folge, dass die Waren sowohl bei der Einfuhr, als auch bei der Ausfuhr zu gestellen und zum betreffenden Zollverfahren anzumelden sind sowie der Erhebung von Einfuhrabgaben (u. a. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) unterliegen.
  5. Die Lieferung eines Gegenstands, bei der die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer vor dem 13. April 2019 im Inland beginnt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Dies schließt das Führen des Buch- und Belegnachweises nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 17a ff. UStDV sowie die Angabe der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG ein. Weist der Unternehmer nach, dass der Gegenstand nach dem 12. April 2019 das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, ist die Lieferung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie Ausfuhr zu behandeln, sofern der Unternehmer die entsprechenden Nachweise vorlegt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 UStG i. V. m. § 8 ff. UStDV).
  6. Endet eine vor dem 13. April 2019 im Vereinigten Königreich begonnene Beförderung oder Versendung eines Gegenstands nach dem 12. April 2019 im Inland, handelt es sich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen um einen innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a UStG). Auf eine Umsatzbesteuerung des Erwerbs wird verzichtet, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Einfuhr des Gegenstands nach dem 12. April 2019 der Besteuerung unterlegen hat.
    3. Umsätze in Konsignationslagern
  7. Verbringt ein Unternehmer vor dem 13. April 2019 einen Gegenstand in ein im Inland oder dem Vereinigten Königreich gelegenes Konsignationslager und wird dieser Gegenstand nach dem 12. April 2019 dem Lagerbestand entnommen, gilt Folgendes:
  8. Die Einlagerung des Gegenstands gilt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als innergemeinschaftliches Verbringen bzw. innergemeinschaftlicher Erwerb. Die anschließende Lieferung des Gegenstands wird im jeweiligen Inland ausgeführt. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Lieferung richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes bzw. den im Zeitpunkt der Lieferung im Vereinigten Königreich geltenden Regelungen. Stand der Abnehmer beim Beginn der Beförderung oder Versendung bereits verbindlich fest, liegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, sofern mit der Beförderung vor dem 13. April 2019 begonnen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 2016, V R 31/15, BStBl 2017 II S. 1076 und vom 16. November 2016, V R 1/16, BStBl 2017 II S. 1079).
  9. Die durch Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 (Abl. EU Nr. L 311 S. 3) vorgesehenen Änderungen gelten erst ab dem 1. Januar 2020 und sind auf diese Vorgänge nicht anwendbar.
  10. Zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
    4. Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 13. April 2019 beginnt und nach dem 12. April 2019 endet
  11. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf sonstige Leistungen, deren Erbringung sich über den Austrittszeitpunkt hinweg erstreckt (Dauerleistungen). Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt (Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE). Beginnt die Erbringung einer sonstigen Leistung vor dem 13. April 2019 und endet nach dem 12. April 2019, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung für die Beurteilung der gesamten Leistung maßgeblich.
  12. Dies gilt für Teilleistungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 UStG entspre-chend.
    5. Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für bestimmte Dienstleistungen
  13. Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. April 2019 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbracht werden, können in der Steuererklärung für das 1. Quartal 2019 im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c sowie § 18h UStG gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklärt werden. Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer nach dem 31. März 2019 und vor dem 13. April 2019 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbracht werden, können in der Steuererklärung für das 2. Quartal 2019 im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c sowie § 18h UStG gegenüber dem BZSt erklärt werden. Da die elektronischen Verbindungswege von und nach dem Vereinigten Königreich voraussichtlich mit Ablauf des 12. April 2019 geschlossen werden, müssen die Steuererklärungen für das 1. und das 2. Quartal 2019 jedoch bis zu diesem Termin vom BZSt an die zuständige Behörde des Ver-einigten Königreichs weitergeleitet werden, um eine Erklärung der Umsätze im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens zu bewirken.1Für Erklärungen, die nicht rechtzeitig an das Vereinigte Königreich weitergeleitet werden konnten, sowie für nach dem 12. April 2019 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbrachte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG kann das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nicht mehr genutzt werden. Die betroffenen Umsätze müssen in Einklang mit den Steuergesetzen des Vereinigten Königreichs behandelt werden.
  14. Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Vereinigten Königreich ansässigen bzw. registrierten Unternehmer nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. April 2019 an private Kunden im Inland erbracht werden, können in der Steuererklärung für das 1. Quartal 2019 im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c und 4d sowie § 16 Abs. 1b i. V. m. § 18 Abs. 4e UStG erklärt werden. Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Vereinigten Königreich ansässigen bzw. registrierten Unternehmer nach dem 31. März 2019 und vor dem 13. April 2019 an private Kunden im Inland erbracht werden, können in der Steuererklärung für das 2. Quartal 2019 im Rahmen der besonderen Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1a i. V. m. § 18 Abs. 4c und 4d sowie § 16 Abs. 1b i. V. m. § 18 Abs. 4e UStG erklärt werden. Die Steuererklärungen für das 1. und das 2. Quartal 2019 müssen jedoch bis zum Ablauf des 12. April 2019 beim BZSt eingegan-gen sein, um eine Erklärung der Umsätze im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens zu bewirken. Die Steuererklärungen sollten daher so frühzeitig wie möglich abgesandt werden, damit eine rechtzeitige Weiterleitung durch die britische Finanzbehörde gewährleistet ist. Für Erklärungen, die nicht rechtzeitig an das Vereinigte Königreich weitergeleitet werden konnten, sowie für nach dem 12. April 2019 an private Kunden im Inland erbrachte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG kann das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nicht mehr genutzt werden. Die betroffenen Umsätze müssen unmittelbar im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4b und 6 bis 7 UStG sowie §§46 bis 48 UStDV) bei dem für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer zuständigen Finanzamt Hannover-Nord erklärt werden, es sei denn, der Unternehmer nimmt ein dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG entsprechendes Verfahren, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgeführt wird, in Anspruch.
    6. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
  15. Nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 23) sind die Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet, den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmern die Vorsteuern zu erstatten. Die Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG sind im Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich bis zum Ablauf des 12. April 2019 anzuwenden.
  16. Nach dem 12. April 2019 gelten hinsichtlich der Anträge auf Vorsteuervergütung von im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmern die Vorschriften der Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. EG 1986 Nr. L 326 S. 40). Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem nach dem 12. April 2019 Vorsteuerbeträge im Vereinigten Königreich entstanden sind, hat die Vergütung dieser Vorsteuerbeträge unmittelbar bei der Erstattungsbehörde des Vereinigten Königreichs nach den dort geltenden Regelungen für Unternehmer, die außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässig sind, zu beantragen, sofern das Ver-einigte Königreich das bisher für nicht im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer geltende Vergütungsverfahren unverändert durchführt.
  17. Hinsichtlich der praktischen Behandlung von Anträgen auf Vorsteuervergütung vor und nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird auf die auf den Internet-Seiten des Bundeszentralamts für Steuern (https://www.bzst.de) unter der Rubrik Steuern International - Vorsteuervergütung bereitgestellten Informationen hingewiesen.
    7. Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG
  18. Nach dem 12. April 2019 wird eine Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikations-Nrn. für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix „GB“) durch inländische Unternehmer im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG nicht mehr möglich sein. Bestätigungsanfragen für die betreffenden Unternehmer sollten daher noch vor dem 13. April 2019 durchgeführt werden.
    8. Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)
  19. Bis zum 31. Mai 2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmer keine Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt.
    9. Bearbeitung von Amtshilfeersuchen
  20. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sind die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammen-arbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nicht mehr anzuwenden. Amtshilfemaßnahmen erfolgen ab dem Austrittszeitpunkt auf Grundlage des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. 2015 II S. 966) und/oder des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich (Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. 2010 II S. 1333). Laufende Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit sind auf Grundlage dieser Vorschriften möglichst umzudeuten.
    10. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
  21. Notwendige Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bleiben einem gesonderten Schreiben vorbehalten. Soweit einzelne Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses diesem Schreiben entgegenstehen, sind sie auf nach dem 12. April 2019 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

1Die in der Regel nach Ablauf des 2. Quartals 2019 bis zum 20. Juli 2019 zu übermittelnde Steuererklärung für das 2. Quartal 2019 hat alle Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer im vorgenannten Zeitraum an private Kunden im Gemeinschaftsgebiet erbracht wurden, zu enthalten (einschließlich der ggf. bis zum 12. April 2019 bereits erklärten Umsätze an private Kunden im Vereinigten Königreich).

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