05.02.2013 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 1. Februar 2013
Bezug: BMF-Schreiben vom 1. März 1971 - IV A 2 - S 7100 - 56/70; BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 - V R 16/10
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7200/07/10010 :017 - 2013/0101161
Wird an Kreuzungen von Schienenwegen und Straßen eine Baumaßnahme nach § 3 EBKrG durchgeführt, so tragen die Beteiligten - die Träger der Baulast des kreuzenden Schienenweges und der kreuzenden Straße - nach § 13 Absatz 1 EBKrG je ein Drittel der [...]
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