06.04.2017 — Von
. Quelle:Wird mit Erschließungsmaßnahmen das Grundstück in einen betriebsbereiten Zustand versetzt, sind die dadurch verursachten Aufwendungen den Anschaffungskosten von Grund und Boden zuzurechnen, vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1995 IX R 99/93, BFHE 179, 96, BStBl II 1996, S. 89.
Dabei bestimmt der Erwerber den Zweck des Grundstücks und damit, in welcher Weise es genutzt werden soll. Zweck bedeutet nicht nur, dass das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften im Rahmen einer [...]
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