09.03.2016 — Von
. Quelle:Kapitalgesellschaften müssen sich im Grundsatz an die in § 266 und § 275 HGB determinierten Gliederungen für die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie an die dort verwendeten Bezeichnungen halten.
§ 265 Abs. 6 HGB regelt diesbezüglich jedoch, dass Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu ändern sind, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und [...]
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