26.06.2013 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 26. Juni 2013
Aktenzeichen: VI R 83/10
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen.
Urteil vom 7. Februar 2013
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