26.06.2013 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 26. Juni 2013
Aktenzeichen: VI R 12/11
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage bereits vor dem Erreichen der in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG vorgesehenen Altersgrenzen als Versorgungsbezüge anzusehen.
Urteil vom 7. Februar 2013
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