Verstoß gegen die Bindungswirkung (§ 126 Abs. 5 FGO) eines zurückverweisenden Revisionsurteils des BFH

24.01.2018  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 35/15

  1. NV: Das FG, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen.
  2. NV: Das FG ist nur dann im zweiten Rechtsgang nicht an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden, wenn sich ein anderer Sachverhalt ergibt oder wenn nach der Zurückverweisung durch den BFH eine rückwirkende Gesetzesänderung [...]

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