08.05.2013 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 8. Mai 2013
Aktenzeichen: II R 38/11
Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht, liegt darin auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich der Wert von deren Anteilen an der GmbH dadurch erhöht.
Urteil vom 30. Januar 2013
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