04.01.2018 — Von
. Quelle:Nach § 285 Nr. 3a HGB müssen Kapitalgesellschaften den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten sind und die nicht nach § 268 Abs. 7 HGB (Haftungsverhältnisse bzw. Eventualverbindlichkeiten) oder § 285 Nr. 3 HGB (sog. außerbilanzielle Verpflichtungen) angegeben sind, angeben, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind (nach einer Änderung durch das BilRUG) Verpflichtungen betreffend die [...]
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