20.07.2016 — Von
. Quelle:Gemäß § 325 Abs. 1 HGB n.F. haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften nunmehr den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung offenzulegen. Im alten Gesetzestext in der Fassung vor BilRUG fehlte die Festlegung auf den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, so dass auch eine Einreichung des Jahresabschlusses in ungeprüfter und nicht festgestellter bzw. gebilligter Form [...]
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