04.09.2013 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: VI R 37/12
Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.
Urteil vom 11.7.2013
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