Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verpflichtung zur rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels

10.04.2019  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: IX B 99/18

NV: Ein Bevollmächtigter versäumt schuldhaft die Beschwerdefrist, wenn er gegen die erstinstanzliche Entscheidung des FG kein Rechtsmittel einlegt, weil er auf den erfolgreichen Ausgang eines weiteren, dasselbe Streitjahr betreffenden Klageverfahrens hofft.

Urteil vom 22.2.2019

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