Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren

03.01.2013  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: VII R 65/11

  1. Schuldner der Gebühren, die für die vorübergehende Verwahrung von Postsendungen entstanden sind, die vom Postdienstleistenden beim Zollamt gestellt, vom angegebenen Empfänger jedoch nicht angenommen und nicht zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, ist der Postdienstleistende.

  2. Erfüllt auch der Empfänger der Postsendung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als [...]

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