28.08.2013 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 28. August 2013
Aktenzeichen: XI R 35/11
Die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden.
Urteil vom 28. Mai 2013
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