07.01.2015 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 07. Januar 2015
Aktenzeichen: II R 26/12
Hat eine Gesellschaft ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, so gehört es i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen, und zwar auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird.
Urteil vom 11. Dezember 2014
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