Aktuelle BMF-Schreiben und BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: V R 67/16

Eine Körperschaft ist dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt.

Urteil vom 22.8.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: V R 67/16

Eine Körperschaft ist dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt.

Urteil vom 22.8.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: V R 14/17

  1. Die Leistungen eines Dirigenten, dem die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie z.B. ein Orchester oder Kammermusikensemble, sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18.02.2010 - V R 28/08, BFHE 228, 474, BStBl II 2010, 876).
  2. Der Dirigent, dessen Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei sind, kann die Vorsteuerbeträge auf im Inland erbrachte Vermittlungsleistungen ausländischer Konzertagenturen auch dann nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abziehen, wenn er sie für Leistungen bezieht, die er im Ausland erbringt und die dort steuerbar und steuerpflichtig sind.

Urteil vom 22.8.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: V R 14/17

  1. Die Leistungen eines Dirigenten, dem die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie z.B. ein Orchester oder Kammermusikensemble, sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18.02.2010 - V R 28/08, BFHE 228, 474, BStBl II 2010, 876).
  2. Der Dirigent, dessen Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei sind, kann die Vorsteuerbeträge auf im Inland erbrachte Vermittlungsleistungen ausländischer Konzertagenturen auch dann nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abziehen, wenn er sie für Leistungen bezieht, die er im Ausland erbringt und die dort steuerbar und steuerpflichtig sind.

Urteil vom 22.8.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: VIII R 12/16

  1. Erwirbt ein Mitunternehmer einen weiteren Anteil an derselben Personengesellschaft aufgrund des Todes eines Mitgesellschafters im Wege der Anwachsung hinzu, vereinigt sich der hinzuerworbene Anteil in der Regel mit dem bisherigen Mitunternehmeranteil des Erwerbers zu einem einheitlichen Mitunternehmeranteil. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer bereits im Anwachsungszeitpunkt die Absicht hat, den hinzuerworbenen Anteil an einen anderen Mitgesellschafter zu veräußern (Anschluss an BFH-Urteil vom 22.06.2017 - IV R 42/13, BFHE 259, 258).
  2. Die Auflösung oder Beibehaltung des Korrekturpostens zu den dem Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens in einer positiven Ergänzungsbilanz oder -rechnung ist von der Beibehaltung des Umfangs der Beteiligung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens abhängig. Im Fall der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils ist die positive Ergänzungsbilanz oder -rechnung korrespondierend in Höhe des veräußerten Bruchteils des Anteils aufzulösen und das Mehrkapital insoweit in das anteilige Buchkapital des veräußerten Teilanteils einzubeziehen.

Urteil vom 6.8.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: VIII R 12/16

  1. Erwirbt ein Mitunternehmer einen weiteren Anteil an derselben Personengesellschaft aufgrund des Todes eines Mitgesellschafters im Wege der Anwachsung hinzu, vereinigt sich der hinzuerworbene Anteil in der Regel mit dem bisherigen Mitunternehmeranteil des Erwerbers zu einem einheitlichen Mitunternehmeranteil. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer bereits im Anwachsungszeitpunkt die Absicht hat, den hinzuerworbenen Anteil an einen anderen Mitgesellschafter zu veräußern (Anschluss an BFH-Urteil vom 22.06.2017 - IV R 42/13, BFHE 259, 258).
  2. Die Auflösung oder Beibehaltung des Korrekturpostens zu den dem Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens in einer positiven Ergänzungsbilanz oder -rechnung ist von der Beibehaltung des Umfangs der Beteiligung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens abhängig. Im Fall der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils ist die positive Ergänzungsbilanz oder -rechnung korrespondierend in Höhe des veräußerten Bruchteils des Anteils aufzulösen und das Mehrkapital insoweit in das anteilige Buchkapital des veräußerten Teilanteils einzubeziehen.

Urteil vom 6.8.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: VIII R 18/16

  1. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehensforderung führt zu einer Einlage i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, soweit der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 - GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C.II.4.). Dies setzt voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung übersteigt. Stehen dem durch die Einlage bewirkten Zufluss Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, fällt kein Gewinn i.S. des § 20 Abs. 4 EStG an.
  2. Der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft steht einer Abtretung gleich und führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall. Steuerliche Auswirkungen hat der Forderungsverzicht jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat.

Urteil vom 6.8.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: VIII R 18/16

  1. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehensforderung führt zu einer Einlage i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, soweit der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 - GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C.II.4.). Dies setzt voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung übersteigt. Stehen dem durch die Einlage bewirkten Zufluss Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, fällt kein Gewinn i.S. des § 20 Abs. 4 EStG an.
  2. Der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft steht einer Abtretung gleich und führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall. Steuerliche Auswirkungen hat der Forderungsverzicht jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat.

Urteil vom 6.8.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: IX R 13/18

  1. Die bis zum Senatsurteil vom 11. Juli 2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27. September 2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Haben die Gesellschafter einer GmbH durch Feststellung des Jahresabschlusses untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft rechtsverbindlich bestätigt, dass eine im Jahresabschluss ausgewiesene Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter in der ausgewiesenen Höhe besteht, ist dies auch für die Besteuerung des Gesellschafters von Bedeutung; die Feststellung des Jahresabschlusses spricht dann zumindest indiziell für das Bestehen der Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft dem Grunde und der Höhe nach.

Urteil vom 2.7.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: IX R 13/18

  1. Die bis zum Senatsurteil vom 11. Juli 2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27. September 2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Haben die Gesellschafter einer GmbH durch Feststellung des Jahresabschlusses untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft rechtsverbindlich bestätigt, dass eine im Jahresabschluss ausgewiesene Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter in der ausgewiesenen Höhe besteht, ist dies auch für die Besteuerung des Gesellschafters von Bedeutung; die Feststellung des Jahresabschlusses spricht dann zumindest indiziell für das Bestehen der Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft dem Grunde und der Höhe nach.

Urteil vom 2.7.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: 27.8.2019, X B 160/18, X B 3-10/19; X B 3/19; X B 4/19; X B 5/19; X B 6/19; X B 7/19; X B 8/19; X B 9/19; X B 10/19

  1. NV: Wenn der Steuerpflichtige im Zusammenwirken mit einem Lieferanten bei diesem Schwarzeinkäufe tätigt, bei denen die Belege vernichtet und die Vorgänge im Warenwirtschaftssystem des Lieferanten storniert werden, um sie bewusst zu verschleiern, ist ein tatrichterliches Urteil hinsichtlich der Feststellung der Einzelvorgänge jedenfalls dann ausreichend begründet, wenn das FG anhand der Nachweise, die die Steuerfahndung vorgelegt hat und denen der Steuerpflichtige nicht substantiiert entgegengetreten ist, die nicht gebuchten Wareneinkäufe individualisieren kann. Die Angabe sämtlicher Einzeldaten des verschleierten Liefervorgangs (Zeitpunkt der Bestellung, Verkaufsmitarbeiter des Lieferanten, Zeitpunkt der Lieferung, empfangende Person, Zeitpunkt der Bezahlung, zahlungsempfangende Person, Zahlungsweg) ist dann nicht erforderlich.
  2. NV: Der Steuerpflichtige kann in Fällen, in denen es der Steuerfahndung möglich ist, aus Daten eines Lieferanten in erheblichem Umfang detaillierte Unterlagen zu nicht gebuchten Warenlieferungen zu rekonstruieren, in die Situation kommen, faktisch zur Erbringung eines --denklogisch niemals lückenlos zu führenden-- Negativbeweises gezwungen zu sein. Das FG muss diesen Umstand bei seiner Entscheidung, welche Anforderungen es im Einzelfall an das erforderliche Beweismaß stellt, berücksichtigen. Wenn das FG für seine Überzeugung, der Steuerpflichtige habe Schwarzeinkäufe getätigt, zahlreiche individuell auf den Betrieb des Steuerpflichtigen bezogene Umstände anführen kann, ist es aber regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn es vom Steuerpflichtigen eine nähere Substantiierung seines schlichten Bestreitens verlangt.

Urteil vom 27.8.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: 27.8.2019, X B 160/18, X B 3-10/19; X B 3/19; X B 4/19; X B 5/19; X B 6/19; X B 7/19; X B 8/19; X B 9/19; X B 10/19

  1. NV: Wenn der Steuerpflichtige im Zusammenwirken mit einem Lieferanten bei diesem Schwarzeinkäufe tätigt, bei denen die Belege vernichtet und die Vorgänge im Warenwirtschaftssystem des Lieferanten storniert werden, um sie bewusst zu verschleiern, ist ein tatrichterliches Urteil hinsichtlich der Feststellung der Einzelvorgänge jedenfalls dann ausreichend begründet, wenn das FG anhand der Nachweise, die die Steuerfahndung vorgelegt hat und denen der Steuerpflichtige nicht substantiiert entgegengetreten ist, die nicht gebuchten Wareneinkäufe individualisieren kann. Die Angabe sämtlicher Einzeldaten des verschleierten Liefervorgangs (Zeitpunkt der Bestellung, Verkaufsmitarbeiter des Lieferanten, Zeitpunkt der Lieferung, empfangende Person, Zeitpunkt der Bezahlung, zahlungsempfangende Person, Zahlungsweg) ist dann nicht erforderlich.
  2. NV: Der Steuerpflichtige kann in Fällen, in denen es der Steuerfahndung möglich ist, aus Daten eines Lieferanten in erheblichem Umfang detaillierte Unterlagen zu nicht gebuchten Warenlieferungen zu rekonstruieren, in die Situation kommen, faktisch zur Erbringung eines --denklogisch niemals lückenlos zu führenden-- Negativbeweises gezwungen zu sein. Das FG muss diesen Umstand bei seiner Entscheidung, welche Anforderungen es im Einzelfall an das erforderliche Beweismaß stellt, berücksichtigen. Wenn das FG für seine Überzeugung, der Steuerpflichtige habe Schwarzeinkäufe getätigt, zahlreiche individuell auf den Betrieb des Steuerpflichtigen bezogene Umstände anführen kann, ist es aber regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn es vom Steuerpflichtigen eine nähere Substantiierung seines schlichten Bestreitens verlangt.

Urteil vom 27.8.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: IX R 25/18

NV: Ein fehlerhaft auf das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses gestützter, aber bestandskräftiger Änderungsbescheid löst die Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO und nicht nach § 233a Abs. 2a AO aus.

Urteil vom 23.7.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: IX R 25/18

NV: Ein fehlerhaft auf das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses gestützter, aber bestandskräftiger Änderungsbescheid löst die Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO und nicht nach § 233a Abs. 2a AO aus.

Urteil vom 23.7.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: IX R 18/18

  1. NV: Entschließt sich der Steuerpflichtige, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung eine "andere Form der Vermietung" aufzunehmen, ist der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten.
  2. NV: Die zur Vermietung von Ferienwohnungen aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze gelten in gleicher Weise, wenn der Steuerpflichtige seine Wohnung nicht tageweise, sondern wochen- oder monatsweise an "Kurzzeitmieter" überlässt.

Urteil vom 2.7.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: IX R 18/18

  1. NV: Entschließt sich der Steuerpflichtige, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung eine "andere Form der Vermietung" aufzunehmen, ist der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten.
  2. NV: Die zur Vermietung von Ferienwohnungen aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze gelten in gleicher Weise, wenn der Steuerpflichtige seine Wohnung nicht tageweise, sondern wochen- oder monatsweise an "Kurzzeitmieter" überlässt.

Urteil vom 2.7.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: IX R 17/18

  1. NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn bei der dargestellten Sachlage ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist.
  2. NV: Die Begründungsfrist für die Revision gehört nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen. Der Prozessbevollmächtigte ist bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

Urteil vom 3.9.2019

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Veröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: IX R 17/18

  1. NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn bei der dargestellten Sachlage ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist.
  2. NV: Die Begründungsfrist für die Revision gehört nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen. Der Prozessbevollmächtigte ist bei der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

Urteil vom 3.9.2019

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Veröffentlicht: 5. November 2019

Geschäftszeichen: III C 3 -S 7532/18/10001 2019/0915402

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 5. November 2019

Geschäftszeichen: III C 3 -S 7532/18/10001 2019/0915402

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 5. November 2019

Geschäftszeichen: III C 1 -S 7068/19/10002 :001 2019/0961950

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2020 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 29. Oktober 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2019 Nr. C 364, S. 9) veröffentlicht. Zu Ihrer Information übersende ich in der Anlage einen Abdruck dieser Liste.

Dieses Schreiben (nebst Anlage) steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen -Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines“ zum Herunterladen bereit.

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 5. November 2019

Geschäftszeichen: III C 1 -S 7068/19/10002 :001 2019/0961950

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2020 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 29. Oktober 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2019 Nr. C 364, S. 9) veröffentlicht. Zu Ihrer Information übersende ich in der Anlage einen Abdruck dieser Liste.

Dieses Schreiben (nebst Anlage) steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen -Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines“ zum Herunterladen bereit.

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 6. November 2019

Geschäftszeichen: IV A 4 -S 0319/19/10002 :001 2019/0891800

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne zertifizierte technische Sicherheits-einrichtung nach dem 31. Dezember 2019 Folgendes:

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächen-deckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.

Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Über-mittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermitt-lungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag

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Veröffentlicht: 6. November 2019

Geschäftszeichen: IV A 4 -S 0319/19/10002 :001 2019/0891800

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne zertifizierte technische Sicherheits-einrichtung nach dem 31. Dezember 2019 Folgendes:

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächen-deckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.

Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Über-mittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermitt-lungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag

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Veröffentlicht: 7. November 2019

Bezug: BMF-Schreiben vom 8. November 2018 (BStBl I Seite 1137)

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2363/19/10007 :001 2019/0972167

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Bezug auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Folgendes:

1. Start des Arbeitgeberabrufs zum 1. Januar 2020

Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer wird zum 1. Januar 2020 freigeschaltet. Arbeitgeber haben ab diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entsprechend den Rz. 44 ff. des BMF-Schreibens vom 8. November 2018 (a.a.O.) im ELStAM-Verfahren abzurufen. Die anders-lautenden Regelungen in den Rz. 89 bis 94 des BMF-Schreibens sind insoweit überholt.

2. Voraussetzung zum Arbeitgeberabruf

Voraussetzung für die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer. Diese ist nach § 39 Absatz 3 Satz 1 EStG1 beim Betriebsstätten-finanzamt des Arbeitgebers (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) zu beantragen. Die Zutei-lung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeit-nehmer dazu nach § 80 Absatz 1 AO bevollmächtigt hat. Wurde dem beschränkt einkommen-steuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, teilt das Betriebs-stättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, eine Anfrage im Namen des Arbeitnehmers zu stellen.

Zur Beantragung der Identifikationsnummer wird ein bundeseinheitlicher Vordruck zur Verfü-gung gestellt. Der Vordruck wird vor dem Start des Arbeitgeberabrufes auf dem Formularser-ver des Bundes (http://www.formulare-bfinv.de) zum Abruf bereitgestellt.

3. Ausnahmen vom ELStAM-Verfahren für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Freibetrag im Sinne des § 39a EStG

Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt noch nicht für Fälle, in denen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ein Freibetrag im Sinne des § 39a EStG berücksichtigt wird. Entsprechendes gilt, wenn deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungs-abkommen auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder, wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird. In diesen Fällen und auch für Arbeitnehmer, die nach § 1 Absatz 2 EStG erweitert unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Absatz 3 EStG auf Antrag wie unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) wie bisher auf Antrag eine Papierbe-scheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Arbeitnehmerkreis auf Anforderung des Finanzamts oder aus anderen Gründen (z. B. früherer Wohnsitz im Inland) steuerliche Identifikationsnummern vorliegen. Der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen.

Der Arbeitgeber eines beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist zum Abruf der ELStAM berechtigt und verpflichtet, wenn dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Identifikationsnummer zugeteilt und diese dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Arbeitnehmer keine Papierbescheinigung vorgelegt hat.

Wurde dem Arbeitgeber vom beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Papierbescheinigung vorgelegt, tritt diese für den vermerkten Gültigkeitszeitraum an die Stelle der bereits abgerufenen ELStAM. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Lohnsteuer-abzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen.

4. Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren

Haben das Betriebsstättenfinanzamt und der Arbeitgeber aufgrund einer Vielzahl gleichge-lagerter Einzelfälle (z. B. beschränkt steuerpflichtige Betriebsrentner), in denen Papierbe-scheinigungen für den Lohnsteuerabzug auszustellen waren, bislang ein vereinfachtes Antrags- oder Listenverfahren praktiziert, bestehen keine Bedenken, für die in den Listen aufgeführten Arbeitnehmer auch nach dem 31. Dezember 2019 hieran festzuhalten.

Unabhängig davon, dass in diesen Fällen der Lohnsteuerabzug weiterhin auf der Grundlage von Papierbescheinigungen durchgeführt werden darf, kann für diese Arbeitnehmer die Vergabe der Identifikationsnummer listenmäßig beantragt werden, wenn die Bestimmungen zum Datenschutz, wie sie der bundeseinheitliche Vordruck vorsieht, entsprechend eingehalten werden. Die Übergangsregelung ist längstens bis zum Abschluss der programmtechnischen Einbindung von im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern in das ELStAM-Verfahren anzuwenden.

5. Anwendungszeitpunkt

Dieses Schreiben ist ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 7. November 2019

Bezug: BMF-Schreiben vom 8. November 2018 (BStBl I Seite 1137)

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2363/19/10007 :001 2019/0972167

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Bezug auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Folgendes:

1. Start des Arbeitgeberabrufs zum 1. Januar 2020

Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer wird zum 1. Januar 2020 freigeschaltet. Arbeitgeber haben ab diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entsprechend den Rz. 44 ff. des BMF-Schreibens vom 8. November 2018 (a.a.O.) im ELStAM-Verfahren abzurufen. Die anders-lautenden Regelungen in den Rz. 89 bis 94 des BMF-Schreibens sind insoweit überholt.

2. Voraussetzung zum Arbeitgeberabruf

Voraussetzung für die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer. Diese ist nach § 39 Absatz 3 Satz 1 EStG1 beim Betriebsstätten-finanzamt des Arbeitgebers (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) zu beantragen. Die Zutei-lung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeit-nehmer dazu nach § 80 Absatz 1 AO bevollmächtigt hat. Wurde dem beschränkt einkommen-steuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, teilt das Betriebs-stättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, eine Anfrage im Namen des Arbeitnehmers zu stellen.

Zur Beantragung der Identifikationsnummer wird ein bundeseinheitlicher Vordruck zur Verfü-gung gestellt. Der Vordruck wird vor dem Start des Arbeitgeberabrufes auf dem Formularser-ver des Bundes (http://www.formulare-bfinv.de) zum Abruf bereitgestellt.

3. Ausnahmen vom ELStAM-Verfahren für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Freibetrag im Sinne des § 39a EStG

Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt noch nicht für Fälle, in denen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ein Freibetrag im Sinne des § 39a EStG berücksichtigt wird. Entsprechendes gilt, wenn deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungs-abkommen auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder, wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird. In diesen Fällen und auch für Arbeitnehmer, die nach § 1 Absatz 2 EStG erweitert unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Absatz 3 EStG auf Antrag wie unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) wie bisher auf Antrag eine Papierbe-scheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Arbeitnehmerkreis auf Anforderung des Finanzamts oder aus anderen Gründen (z. B. früherer Wohnsitz im Inland) steuerliche Identifikationsnummern vorliegen. Der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen.

Der Arbeitgeber eines beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist zum Abruf der ELStAM berechtigt und verpflichtet, wenn dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Identifikationsnummer zugeteilt und diese dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Arbeitnehmer keine Papierbescheinigung vorgelegt hat.

Wurde dem Arbeitgeber vom beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Papierbescheinigung vorgelegt, tritt diese für den vermerkten Gültigkeitszeitraum an die Stelle der bereits abgerufenen ELStAM. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Lohnsteuer-abzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen.

4. Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren

Haben das Betriebsstättenfinanzamt und der Arbeitgeber aufgrund einer Vielzahl gleichge-lagerter Einzelfälle (z. B. beschränkt steuerpflichtige Betriebsrentner), in denen Papierbe-scheinigungen für den Lohnsteuerabzug auszustellen waren, bislang ein vereinfachtes Antrags- oder Listenverfahren praktiziert, bestehen keine Bedenken, für die in den Listen aufgeführten Arbeitnehmer auch nach dem 31. Dezember 2019 hieran festzuhalten.

Unabhängig davon, dass in diesen Fällen der Lohnsteuerabzug weiterhin auf der Grundlage von Papierbescheinigungen durchgeführt werden darf, kann für diese Arbeitnehmer die Vergabe der Identifikationsnummer listenmäßig beantragt werden, wenn die Bestimmungen zum Datenschutz, wie sie der bundeseinheitliche Vordruck vorsieht, entsprechend eingehalten werden. Die Übergangsregelung ist längstens bis zum Abschluss der programmtechnischen Einbindung von im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern in das ELStAM-Verfahren anzuwenden.

5. Anwendungszeitpunkt

Dieses Schreiben ist ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 05. November 2019

Geschäftszeichen: IV A 4 -S 0319/19/10002 :001 2019/0891800

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne zertifizierte technische Sicherheits-einrichtung nach dem 31. Dezember 2019 Folgendes:

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächen-deckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.

Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Über-mittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermitt-lungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 05. November 2019

Geschäftszeichen: IV A 4 -S 0319/19/10002 :001 2019/0891800

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne zertifizierte technische Sicherheits-einrichtung nach dem 31. Dezember 2019 Folgendes:

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächen-deckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.

Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Über-mittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermitt-lungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 05. November 2019

Geschäftszeichen: III C 3 -S 7532/18/10001 2019/0915402

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Es werden folgende Vordruckmuster neu bekanntgegeben:

  • USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • USt 1 G Umsatzsteuerheft
  • USt 1 I Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes
  • USt 1 TG Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
  • USt 1 TH Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität
  • USt 1 TI Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG
  • USt 1 TN Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
  • USt 1 TS Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG)
  • USt 1 TU Anzeige über die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 12 Satz 1 UStG)
  • USt 1 TV Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG)
  • USt 1 V Antrag auf UmsatzsteuerVergütung
  • USt 1 W Anfrage zum Vorsteuerabzug bei Baumaßnahmen/Grundstückserwerb
  • USt 1 ZS Aufforderung zur Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung/-erklärung nach § 18b UStG
  • USt 7 A Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  • USt 7 B Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  • USt 7 C Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO
  • USt 7 D Übersendung des Prüfberichts

(2) Auf Grund der Datenschutz-Grundverordnung wurde in den Vordruckmustern ein Datenschutzhinweis zur Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung, über die Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über die Ansprechpartner in Datenschutzfragen aufgenommen.

(3) Die weiteren Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Vordruckmuster USt 1 ZS: Abweichungen von dem Vordruckmuster sind zulässig, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.
  2. Vordruckmuster USt 7 A, USt 7 B, USt 7 C und USt 7 D: Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form aus-gegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden. Von den Vordruckmustern kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatori-schen oder technischen Gründen erforderlich ist. Die Übernahme des Abschnittes III des Vordruckmusters USt 7 B - Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen ist den Ländern freigestellt.

(5) Die Gültigkeit der unter Verwendung der bisherigen Vordruckmuster erstellten Bescheinigungen bleibt unberührt.

(6) Die durch dieses Schreiben neu bekanntgegebenen Vordruckmuster ersetzen die mit fol-genden BMF-Schreiben herausgegebenen entsprechenden Vordruckmuster:

  • BMF-Schreiben vom 25. September 2001 - IV D 1 - S 7198 - 10/01 - (BStBl I Seite 699)
  • BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2006 - IV A 6 - S 7352-a - 3/06 - (BStBl I Seite 616)
  • BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2013 - IV D 3 - S 7279/10/10002 (2013/1141439) - (BStBl I Seite 1623)
  • BMF-Schreiben vom 4. Februar 2014 - IV D 3 - S 7424-f/13/10001 (2014/0106456) - (BStBl I Seite 229)
  • BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2014 - IV D 3 - S 7279/10/10004 (2014/0861968) - (BStBl I Seite 1322)
  • BMF-Schreiben vom 17. Juni 2015 - IV D 3 - S 7279/13/10002 (2015/0519072) - (BStBl I Seite 513)
  • BMF-Schreiben vom 2. Juni 2017 - III C 3 - S 7359/10/10002 (2017/0490870) - (BStBl I Seite 850)
  • BMF-Schreiben vom 6. Juni 2017 - III C 3 - S 7532/09/10001 (2017/0463022) - BStBl I Seite 853)
  • BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018 - III C 5 - S 7420/14/10005-06 (2018/0981385) (BStBl I Seite 1432)

(7) Dieses Schreiben tritt an die Stelle der folgenden BMF-Schreiben:

  • BMF-Schreiben vom 1. April 2009 - IV B 9 - S 7532/08/10001 (2009/0217399) - (BStBl I Seite 529)
  • BMF-Schreiben vom 17. Juni 2011 - IV D 3 - S 7420/07/10023 (2011/0480702) - (BStBl I Seite 589)
  • BMF-Schreiben vom 23. November 2011 - IV D 3 - S 7420/0 :003 (2011/0939674) - (BStBl I Seite 1159)
  • BMF-Schreiben vom 30. April 2012 - IV D 3 - S 7532/08/10005 (2012/0292789) - (BStBl I Seite 579)
  • BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 - IV D 3 - S 7420/07/10023 (2014/0484403) - (BStBl I Seite 865)
  • BMF-Schreiben vom 20. Juli 2016 - III C 3 - S 7420/07/10023 (2016/0684962) - BStBl I Seite 687)
  • BMF-Schreiben vom 2. Juni 2017 - III C 3 - S 7359/10/10002 (2017/0490870) - (BStBl I Seite 850)

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 05. November 2019

Geschäftszeichen: III C 3 -S 7532/18/10001 2019/0915402

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Es werden folgende Vordruckmuster neu bekanntgegeben:

  • USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • USt 1 G Umsatzsteuerheft
  • USt 1 I Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes
  • USt 1 TG Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
  • USt 1 TH Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität
  • USt 1 TI Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG
  • USt 1 TN Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
  • USt 1 TS Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG)
  • USt 1 TU Anzeige über die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 12 Satz 1 UStG)
  • USt 1 TV Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG)
  • USt 1 V Antrag auf UmsatzsteuerVergütung
  • USt 1 W Anfrage zum Vorsteuerabzug bei Baumaßnahmen/Grundstückserwerb
  • USt 1 ZS Aufforderung zur Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung/-erklärung nach § 18b UStG
  • USt 7 A Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  • USt 7 B Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  • USt 7 C Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO
  • USt 7 D Übersendung des Prüfberichts

(2) Auf Grund der Datenschutz-Grundverordnung wurde in den Vordruckmustern ein Datenschutzhinweis zur Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung, über die Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über die Ansprechpartner in Datenschutzfragen aufgenommen.

(3) Die weiteren Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Vordruckmuster USt 1 ZS: Abweichungen von dem Vordruckmuster sind zulässig, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.
  2. Vordruckmuster USt 7 A, USt 7 B, USt 7 C und USt 7 D: Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form aus-gegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden. Von den Vordruckmustern kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatori-schen oder technischen Gründen erforderlich ist. Die Übernahme des Abschnittes III des Vordruckmusters USt 7 B - Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen ist den Ländern freigestellt.

(5) Die Gültigkeit der unter Verwendung der bisherigen Vordruckmuster erstellten Bescheinigungen bleibt unberührt.

(6) Die durch dieses Schreiben neu bekanntgegebenen Vordruckmuster ersetzen die mit fol-genden BMF-Schreiben herausgegebenen entsprechenden Vordruckmuster:

  • BMF-Schreiben vom 25. September 2001 - IV D 1 - S 7198 - 10/01 - (BStBl I Seite 699)
  • BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2006 - IV A 6 - S 7352-a - 3/06 - (BStBl I Seite 616)
  • BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2013 - IV D 3 - S 7279/10/10002 (2013/1141439) - (BStBl I Seite 1623)
  • BMF-Schreiben vom 4. Februar 2014 - IV D 3 - S 7424-f/13/10001 (2014/0106456) - (BStBl I Seite 229)
  • BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2014 - IV D 3 - S 7279/10/10004 (2014/0861968) - (BStBl I Seite 1322)
  • BMF-Schreiben vom 17. Juni 2015 - IV D 3 - S 7279/13/10002 (2015/0519072) - (BStBl I Seite 513)
  • BMF-Schreiben vom 2. Juni 2017 - III C 3 - S 7359/10/10002 (2017/0490870) - (BStBl I Seite 850)
  • BMF-Schreiben vom 6. Juni 2017 - III C 3 - S 7532/09/10001 (2017/0463022) - BStBl I Seite 853)
  • BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018 - III C 5 - S 7420/14/10005-06 (2018/0981385) (BStBl I Seite 1432)

(7) Dieses Schreiben tritt an die Stelle der folgenden BMF-Schreiben:

  • BMF-Schreiben vom 1. April 2009 - IV B 9 - S 7532/08/10001 (2009/0217399) - (BStBl I Seite 529)
  • BMF-Schreiben vom 17. Juni 2011 - IV D 3 - S 7420/07/10023 (2011/0480702) - (BStBl I Seite 589)
  • BMF-Schreiben vom 23. November 2011 - IV D 3 - S 7420/0 :003 (2011/0939674) - (BStBl I Seite 1159)
  • BMF-Schreiben vom 30. April 2012 - IV D 3 - S 7532/08/10005 (2012/0292789) - (BStBl I Seite 579)
  • BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 - IV D 3 - S 7420/07/10023 (2014/0484403) - (BStBl I Seite 865)
  • BMF-Schreiben vom 20. Juli 2016 - III C 3 - S 7420/07/10023 (2016/0684962) - BStBl I Seite 687)
  • BMF-Schreiben vom 2. Juni 2017 - III C 3 - S 7359/10/10002 (2017/0490870) - (BStBl I Seite 850)

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: III R 22/16

  1. Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung wird für die Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts zum Anlage- oder Umlaufvermögen das Eigentum des Mieters oder Pächters voraussetzungslos fingiert. Entsprechend ist auch die Dauer des fiktiv angenommenen Eigentums auf die tatsächliche Dauer des jeweiligen Miet- und Pachtverhältnisses zu begrenzen.
  2. Die Fiktion des Eigentums bedingt nicht die Annahme, dass die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum erworben sein können. Aus der Fiktion des Eigentums folgt damit nicht zwangsläufig die Fiktion von Anlagevermögen.
  3. Die auf Basis des fiktiv angenommenen Eigentums vorzunehmende Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren.
  4. Das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters erfordert typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter, sondern eine zeitlich begrenzte Nutzung von Wirtschaftsgütern, deren Produkteigenschaften kurzfristig an sich wandelnde Markterfordernisse angepasst werden können.

Urteil vom 25.7.2019

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Veröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: III R 22/16

  1. Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung wird für die Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts zum Anlage- oder Umlaufvermögen das Eigentum des Mieters oder Pächters voraussetzungslos fingiert. Entsprechend ist auch die Dauer des fiktiv angenommenen Eigentums auf die tatsächliche Dauer des jeweiligen Miet- und Pachtverhältnisses zu begrenzen.
  2. Die Fiktion des Eigentums bedingt nicht die Annahme, dass die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum erworben sein können. Aus der Fiktion des Eigentums folgt damit nicht zwangsläufig die Fiktion von Anlagevermögen.
  3. Die auf Basis des fiktiv angenommenen Eigentums vorzunehmende Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren.
  4. Das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters erfordert typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter, sondern eine zeitlich begrenzte Nutzung von Wirtschaftsgütern, deren Produkteigenschaften kurzfristig an sich wandelnde Markterfordernisse angepasst werden können.

Urteil vom 25.7.2019

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Veröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: X R 29/17

Die Regelung über das --in Fällen verspäteter oder unterbliebener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen festzusetzende-- Verspätungsgeld (§ 22a Abs. 5 EStG) verstößt weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung (Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 - X R 33/17).

Urteil vom 11.6.2019

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Veröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: X R 29/17

Die Regelung über das --in Fällen verspäteter oder unterbliebener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen festzusetzende-- Verspätungsgeld (§ 22a Abs. 5 EStG) verstößt weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung (Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 - X R 33/17).

Urteil vom 11.6.2019

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Veröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: IX S 18/19

Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen wurde.

Urteil vom 28.8.2019

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Veröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: IX S 18/19

Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen wurde.

Urteil vom 28.8.2019

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Veröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: IX R 10/19

Wird eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt --zusammenhängend-- im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Urteil vom 3.9.2019

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Veröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: IX R 10/19

Wird eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt --zusammenhängend-- im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Urteil vom 3.9.2019

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Veröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: I R 11/19 (I R 80/14)

  1. Die aufgrund des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 am 01.01.2001 in Kraft getretenen Änderungen des Systems der Hinzurechnungsbesteuerung haben dazu geführt, dass die sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) keine Anwendung mehr findet und die Hinzurechnungsbesteuerung im Zusammenhang mit Direktinvestitionen hinsichtlich einer in einem Drittstaat (hier: Schweiz) ansässigen Zwischengesellschaft sich fortan an der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG, jetzt: Art. 63 Abs. 1 AEUV) messen lassen muss.
  2. Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2006 erzielten Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489).

Urteil vom 22.5.2019

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Veröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: I R 11/19 (I R 80/14)

  1. Die aufgrund des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 am 01.01.2001 in Kraft getretenen Änderungen des Systems der Hinzurechnungsbesteuerung haben dazu geführt, dass die sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) keine Anwendung mehr findet und die Hinzurechnungsbesteuerung im Zusammenhang mit Direktinvestitionen hinsichtlich einer in einem Drittstaat (hier: Schweiz) ansässigen Zwischengesellschaft sich fortan an der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG, jetzt: Art. 63 Abs. 1 AEUV) messen lassen muss.
  2. Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2006 erzielten Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489).

Urteil vom 22.5.2019

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Veröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 41/17

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des EuGH-Urteils Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996 - C-317/94 (EU:C:1996:400) berechtigt?
  2. Bei Bejahung: Widerspricht es den Grundsätzen der Neutralität und der Gleichbehandlung im Binnenmarkt, wenn eine Apotheke im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern kann, nicht aber eine Apotheke, die aus einem anderen Mitgliedstaat an die gesetzliche Krankenkasse innergemeinschaftlich steuerfrei liefert?

Urteil vom 6.6.2019

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Veröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 41/17

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des EuGH-Urteils Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996 - C-317/94 (EU:C:1996:400) berechtigt?
  2. Bei Bejahung: Widerspricht es den Grundsätzen der Neutralität und der Gleichbehandlung im Binnenmarkt, wenn eine Apotheke im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern kann, nicht aber eine Apotheke, die aus einem anderen Mitgliedstaat an die gesetzliche Krankenkasse innergemeinschaftlich steuerfrei liefert?

Urteil vom 6.6.2019

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Veröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 12/19 (V R 9/16)

  1. Teilt das FA dem Drittschuldner (Bauträger) mit, dass es im Wege der zivilrechtlichen Abtretung eine Forderung gegen ihn erworben hat, liegt kein vom Bauträger anfechtbarer Verwaltungsakt i.S. von § 118 AO vor.
  2. Die Zulassung der Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG ist mangels eigener Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) kein vom Drittschuldner (hier: Bauträger) anfechtbarer Verwaltungsakt.

Urteil vom 22.8.2019

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Veröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 12/19 (V R 9/16)

  1. Teilt das FA dem Drittschuldner (Bauträger) mit, dass es im Wege der zivilrechtlichen Abtretung eine Forderung gegen ihn erworben hat, liegt kein vom Bauträger anfechtbarer Verwaltungsakt i.S. von § 118 AO vor.
  2. Die Zulassung der Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG ist mangels eigener Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) kein vom Drittschuldner (hier: Bauträger) anfechtbarer Verwaltungsakt.

Urteil vom 22.8.2019

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Margenbesteuerung bei Überlassung von F

Veröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 12/19 (V R 9/16)

  1. Die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen unterliegt auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden (Anschluss an EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 - C-552/17, EU:C:2018:1032).
  2. Ob der Unternehmer eine Leistung in eigener Verantwortung übernimmt (Reiseveranstalter) oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt (Reisevermittler), richtet sich im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.

Urteil vom 22.8.2019

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Margenbesteuerung bei Überlassung von F

Veröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 12/19 (V R 9/16)

  1. Die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen unterliegt auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden (Anschluss an EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 - C-552/17, EU:C:2018:1032).
  2. Ob der Unternehmer eine Leistung in eigener Verantwortung übernimmt (Reiseveranstalter) oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt (Reisevermittler), richtet sich im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.

Urteil vom 22.8.2019

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Veröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: X R 7/17

  1. Der Herstellungsbeginn i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ist anzunehmen, wenn das Investitionsvorhaben "ins Werk gesetzt" wird. Dies kann vor den eigentlichen Bauarbeiten liegen.
  2. Reine Vorbereitungsarbeiten in der Entwurfsphase reichen nicht aus, um von dem Beginn der Herstellung nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ausgehen zu können.
  3. Die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG ist jedenfalls bis zum Jahr 2009 nicht verfassungswidrig.

Urteil vom 9.7.2019

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Veröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: X R 7/17

  1. Der Herstellungsbeginn i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ist anzunehmen, wenn das Investitionsvorhaben "ins Werk gesetzt" wird. Dies kann vor den eigentlichen Bauarbeiten liegen.
  2. Reine Vorbereitungsarbeiten in der Entwurfsphase reichen nicht aus, um von dem Beginn der Herstellung nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ausgehen zu können.
  3. Die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG ist jedenfalls bis zum Jahr 2009 nicht verfassungswidrig.

Urteil vom 9.7.2019

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Veröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: IX S 16/19

  1. Der Beigeladene, dem das Gericht einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen hat, hat ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Festsetzung des Streitwerts, wenn er den vom Kostenbeamten im Kostenansatz zugrunde gelegten Streitwert für unzutreffend hält.
  2. Ist bei der Klage gegen einen Feststellungsbescheid die Höhe des festgestellten Gewinns oder Verlusts streitig, kommt es für den Streitwert auf den dem Kläger zuzurechnenden Anteil am Gewinn oder Verlust und nicht auf die Höhe des Gesamtgewinns an.
  3. Begehrt der Kläger hilfsweise eine abweichende Verteilung des Gewinns, handelt es sich dabei um einen selbständigen Streitgegenstand. Entscheidet das Gericht auch über den Hilfsantrag, wird dessen Wert gleichwohl dem Wert des Hauptantrags nicht hinzugerechnet, wenn der Kläger mit dem Hilfsantrag nicht mehr erreichen kann als mit dem Hauptantrag.

Urteil vom 5.8.2019

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Veröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: IX S 16/19

  1. Der Beigeladene, dem das Gericht einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen hat, hat ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Festsetzung des Streitwerts, wenn er den vom Kostenbeamten im Kostenansatz zugrunde gelegten Streitwert für unzutreffend hält.
  2. Ist bei der Klage gegen einen Feststellungsbescheid die Höhe des festgestellten Gewinns oder Verlusts streitig, kommt es für den Streitwert auf den dem Kläger zuzurechnenden Anteil am Gewinn oder Verlust und nicht auf die Höhe des Gesamtgewinns an.
  3. Begehrt der Kläger hilfsweise eine abweichende Verteilung des Gewinns, handelt es sich dabei um einen selbständigen Streitgegenstand. Entscheidet das Gericht auch über den Hilfsantrag, wird dessen Wert gleichwohl dem Wert des Hauptantrags nicht hinzugerechnet, wenn der Kläger mit dem Hilfsantrag nicht mehr erreichen kann als mit dem Hauptantrag.

Urteil vom 5.8.2019

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