Aktuelle BMF-Schreiben und BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 11/19 (V R 35/15)

  1. NV: Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt voraus, dass der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung "sicher" sein muss.
  2. NV: Maßgeblich ist hierfür, ob im Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands bereits bekannt sind, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt ist.
  3. NV: Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung hängt nicht davon ab, ob der Zahlungsempfänger im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen kann und ob er das will.
  4. NV: Es reicht aus, wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der Anzahlende zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist.

Urteil vom 27.3.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 11/19 (V R 35/15)

  1. NV: Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt voraus, dass der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung "sicher" sein muss.
  2. NV: Maßgeblich ist hierfür, ob im Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands bereits bekannt sind, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt ist.
  3. NV: Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung hängt nicht davon ab, ob der Zahlungsempfänger im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen kann und ob er das will.
  4. NV: Es reicht aus, wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der Anzahlende zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist.

Urteil vom 27.3.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: III R 34/18

  1. Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 (sog. 500+) sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen.
  2. Es handelt sich auch nach europarechtlichen Grundsätzen um Familienleistungen gleicher Art.
  3. Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat Bindungswirkung für die Familienkasse (vgl. Senatsurteil vom 26.07.2017 - III R 18/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237). Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, so stellt diese eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG dar.

Urteil vom 25.7.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: III R 34/18

  1. Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 (sog. 500+) sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen.
  2. Es handelt sich auch nach europarechtlichen Grundsätzen um Familienleistungen gleicher Art.
  3. Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat Bindungswirkung für die Familienkasse (vgl. Senatsurteil vom 26.07.2017 - III R 18/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237). Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, so stellt diese eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG dar.

Urteil vom 25.7.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: IV R 50/16

  1. Zum Gewerbeertrag einer Personengesellschaft gehört nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auch der Gewinn eines Fiskalerben aus der Aufgabe des von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils.
  2. Der durch den Wegfall eines negativen Kapitalkontos, das der ohne Abfindung ausscheidende Kommanditist nicht ausgleichen muss, entstehende Aufgabegewinn wird durch gleich hohe Verluste der verbleibenden Gesellschafter, auf die das negative Kapitalkonto des Ausgeschiedenen zu verteilen ist, betragsmäßig ausgeglichen mit der Folge, dass der Gewerbeertrag der Personengesellschaft rechnerisch unberührt bleibt.

Urteil vom 19.9.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: IV R 50/16

  1. Zum Gewerbeertrag einer Personengesellschaft gehört nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auch der Gewinn eines Fiskalerben aus der Aufgabe des von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils.
  2. Der durch den Wegfall eines negativen Kapitalkontos, das der ohne Abfindung ausscheidende Kommanditist nicht ausgleichen muss, entstehende Aufgabegewinn wird durch gleich hohe Verluste der verbleibenden Gesellschafter, auf die das negative Kapitalkonto des Ausgeschiedenen zu verteilen ist, betragsmäßig ausgeglichen mit der Folge, dass der Gewerbeertrag der Personengesellschaft rechnerisch unberührt bleibt.

Urteil vom 19.9.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: IV R 51/16

  1. Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung erst, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben.
  2. Die endgültige Einnahmelosigkeit ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Urteil vom 25.7.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: IV R 51/16

  1. Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung erst, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben.
  2. Die endgültige Einnahmelosigkeit ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Urteil vom 25.7.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: VI R 52/17

  1. Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG.
  2. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG erwächst.

Urteil vom 4.9.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: VI R 52/17

  1. Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG.
  2. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG erwächst.

Urteil vom 4.9.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: X R 9/17

  1. Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung.
  2. Die gewerbliche Darlehenshingabe verlangt eine "bankähnliche" bzw. "bankentypische" Tätigkeit.
  3. Bloße Darlehensgewährungen führen zu keiner sachlichen Verflechtung und begründen keine Betriebsaufspaltung.
  4. Der Steuerpflichtige kann als Gläubiger der Kapitalerträge jedenfalls dann eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahe stehende Person i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung an dieser über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfügt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441).

Urteil vom 9.7.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: X R 9/17

  1. Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung.
  2. Die gewerbliche Darlehenshingabe verlangt eine "bankähnliche" bzw. "bankentypische" Tätigkeit.
  3. Bloße Darlehensgewährungen führen zu keiner sachlichen Verflechtung und begründen keine Betriebsaufspaltung.
  4. Der Steuerpflichtige kann als Gläubiger der Kapitalerträge jedenfalls dann eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahe stehende Person i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung an dieser über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfügt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441).

Urteil vom 9.7.2019

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Leistungen, die den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben; kein Beweisantrag zu Rechtsfragen

Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: XI B 49/19

  1. NV: Handwerkskurse für Kinder, die den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, sind nicht umsatzsteuerfrei.
  2. NV: Rechtsfragen, die nicht das in einem anderen Staat geltende Recht, Gewohnheitsrecht oder Statuten (vgl. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO) betreffen, sind einer Beweiserhebung nicht zugänglich.

Urteil vom 8.10.2019

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Leistungen, die den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben; kein Beweisantrag zu Rechtsfragen

Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: XI B 49/19

  1. NV: Handwerkskurse für Kinder, die den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, sind nicht umsatzsteuerfrei.
  2. NV: Rechtsfragen, die nicht das in einem anderen Staat geltende Recht, Gewohnheitsrecht oder Statuten (vgl. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO) betreffen, sind einer Beweiserhebung nicht zugänglich.

Urteil vom 8.10.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 58/17

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt eine zu den zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistung vor, die von Versicherungsmaklern und -vertretern i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerfrei erbracht wird, wenn ein Steuerpflichtiger, der für eine Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungstätigkeit ausübt, dieser Versicherungsgesellschaft zusätzlich auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt?

Urteil vom 5.9.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 58/17

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt eine zu den zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistung vor, die von Versicherungsmaklern und -vertretern i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerfrei erbracht wird, wenn ein Steuerpflichtiger, der für eine Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungstätigkeit ausübt, dieser Versicherungsgesellschaft zusätzlich auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt?

Urteil vom 5.9.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: III R 21/16

NV: Einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).

Urteil vom 22.5.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: III R 21/16

NV: Einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).

Urteil vom 22.5.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: VI R 39/17

NV: Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind bei einem Fremd-Geschäftsführer einer GmbH kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn (Bestätigung des BFH-Urteils vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496).

Urteil vom 4.9.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: VI R 39/17

NV: Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind bei einem Fremd-Geschäftsführer einer GmbH kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn (Bestätigung des BFH-Urteils vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496).

Urteil vom 4.9.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 36/18

NV: Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Mahlen von Getreide einerseits und der Zugabe von Zusatzstoffen andererseits umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistungen zu sehen.

Urteil vom 26.9.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 36/18

NV: Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Mahlen von Getreide einerseits und der Zugabe von Zusatzstoffen andererseits umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistungen zu sehen.

Urteil vom 26.9.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 4/16

Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.

Urteil vom 28.5.2019

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 4/16

Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.

Urteil vom 28.5.2019

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Veröffentlicht: 27. November 2019

Bezug:TOP 15 der Sitzung AO III/2019

Geschäftszeichen: IV A 3 -S 0465/19/10004 :001 2019/1038543

Der VIII. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 4. Juli 2019, VIII B 128/18, BFH/NV S. 1060, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. April 2018, IX B 21/18, BStBl II S. 415, und vom 3. September 2018, VIII B 15/18, BFH/NV S. 1279, entschieden, dass die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 auszusetzen ist.

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 27. November 2019

Bezug:TOP 15 der Sitzung AO III/2019

Geschäftszeichen: IV A 3 -S 0465/19/10004 :001 2019/1038543

Der VIII. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 4. Juli 2019, VIII B 128/18, BFH/NV S. 1060, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. April 2018, IX B 21/18, BStBl II S. 415, und vom 3. September 2018, VIII B 15/18, BFH/NV S. 1279, entschieden, dass die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 auszusetzen ist.

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Veröffentlicht: 2. Dezember 2019

Geschäftszeichen: IV A 4 -S 1547/19/10001 :001 2019/1054438

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 2. Dezember 2019

Geschäftszeichen: IV A 4 -S 1547/19/10001 :001 2019/1054438

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Veröffentlicht: 2. Dezember 2019

Bezug: BMF-Schreiben vom 5. August 2004 -IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638) -

Geschäftszeichen: III C 2 - S 7246/19/10002 :001 2019/1029562

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr 12 UStG i. V. m. Nr 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

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Veröffentlicht: 2. Dezember 2019

Bezug: BMF-Schreiben vom 5. August 2004 -IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638) -

Geschäftszeichen: III C 2 - S 7246/19/10002 :001 2019/1029562

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr 12 UStG i. V. m. Nr 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

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Veröffentlicht: 2. Dezember 2019

Geschäftszeichen: IV B 6 -S 1315/19/10050 :003 2019/1045269

Anliegend übersende ich die am 14./15. November 2019 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2018.

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Veröffentlicht: 2. Dezember 2019

Geschäftszeichen: IV B 6 -S 1315/19/10050 :003 2019/1045269

Anliegend übersende ich die am 14./15. November 2019 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2018.

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 36/16

  1. Die von Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren oder die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten.
  2. Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen.
  3. An der wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde.
  4. Ändern sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiell-rechtlicher Rückwirkung, das die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.

Urteil vom 11.7.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 36/16

  1. Die von Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren oder die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten.
  2. Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen.
  3. An der wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde.
  4. Ändern sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiell-rechtlicher Rückwirkung, das die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.

Urteil vom 11.7.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: III B 38/19

  1. NV: Führt das FG die Prozessakten in Papierform, ist die Akteneinsicht in die dem FG vorgelegten Behördenakten gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO i.d.F. ab 01.01.2018 nur "in Diensträumen" zu gewähren.
  2. NV: Diensträume sind außerhalb des Gerichts befindliche Räume eines anderen Gerichts oder einer Behörde. Die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts sind keine Diensträume.
  3. NV: § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO i.d.F. ab 01.01.2018 begründet keine Pflicht des FG, in Papierform vorgelegte Behördenakten zu digitalisieren und in elektronischer Form zum Abruf bereit zu stellen.

Urteil vom 6.9.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: III B 38/19

  1. NV: Führt das FG die Prozessakten in Papierform, ist die Akteneinsicht in die dem FG vorgelegten Behördenakten gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO i.d.F. ab 01.01.2018 nur "in Diensträumen" zu gewähren.
  2. NV: Diensträume sind außerhalb des Gerichts befindliche Räume eines anderen Gerichts oder einer Behörde. Die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts sind keine Diensträume.
  3. NV: § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO i.d.F. ab 01.01.2018 begründet keine Pflicht des FG, in Papierform vorgelegte Behördenakten zu digitalisieren und in elektronischer Form zum Abruf bereit zu stellen.

Urteil vom 6.9.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 38/17

  1. Eine Revision ist auch dann zulässig, wenn das FG der Klage zwar stattgibt, dem Klagebegehren aber nicht voll entspricht.
  2. Bei einer Schlussrechnung ergibt sich der Vorsteuerabzug aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der bereits in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer.
  3. Eine berichtigte Rechnung setzt ein Dokument voraus, das spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezogen ist.

Urteil vom 5.9.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 38/17

  1. Eine Revision ist auch dann zulässig, wenn das FG der Klage zwar stattgibt, dem Klagebegehren aber nicht voll entspricht.
  2. Bei einer Schlussrechnung ergibt sich der Vorsteuerabzug aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der bereits in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer.
  3. Eine berichtigte Rechnung setzt ein Dokument voraus, das spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezogen ist.

Urteil vom 5.9.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: I B 16/19

  1. NV: Eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 74 FGO kann nicht allein durch den Berichterstatter getroffen werden, wenn zuvor der Vollsenat einen Beweisbeschluss gefasst hat.
  2. NV: Die Aussetzungsentscheidung erfordert eine Ermessensausübung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen sind.

Urteil vom 23.9.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: I B 16/19

  1. NV: Eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 74 FGO kann nicht allein durch den Berichterstatter getroffen werden, wenn zuvor der Vollsenat einen Beweisbeschluss gefasst hat.
  2. NV: Die Aussetzungsentscheidung erfordert eine Ermessensausübung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen sind.

Urteil vom 23.9.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: XI R 7/17

  1. NV: Der Anwendungsbereich des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. ist nicht auf Leistungen bei Veranstaltungen beschränkt.
  2. NV: Trainerleistungen stellen mit sportlichen Leistungen zusammenhängende Tätigkeiten dar, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, wenn der Sport auf demselben Niveau und in vergleichbarer Qualität ohne die zu prüfende Tätigkeit nicht gewährleistet wäre.

Urteil vom 23.7.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: XI R 7/17

  1. NV: Der Anwendungsbereich des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. ist nicht auf Leistungen bei Veranstaltungen beschränkt.
  2. NV: Trainerleistungen stellen mit sportlichen Leistungen zusammenhängende Tätigkeiten dar, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, wenn der Sport auf demselben Niveau und in vergleichbarer Qualität ohne die zu prüfende Tätigkeit nicht gewährleistet wäre.

Urteil vom 23.7.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 38/18

  1. Steht aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden.
  2. Der sich aus der USt-IdNr. ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden.

Urteil vom 26.9.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 38/18

  1. Steht aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden.
  2. Der sich aus der USt-IdNr. ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden.

Urteil vom 26.9.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 4/17

Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG dar.

Urteil vom 11.7.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 4/17

Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG dar.

Urteil vom 11.7.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 57/17

Die Veräußerung von "gebrauchten" Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Urteil vom 5.9.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: V R 57/17

Die Veräußerung von "gebrauchten" Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Urteil vom 5.9.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 13/16

Durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung nicht an.

Urteil vom 18.9.2019

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Veröffentlicht: 05. Dezember 2019
Aktenzeichen: II R 13/16

Durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung nicht an.

Urteil vom 18.9.2019

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